1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der enshift AG und ihren verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften (nachfolgend enshift genannt) sowie dem Kunden (nachfolgend Kunde genannt). Sie sind integrierter Bestandteil eines zwischen dem Kunden und enshift abgeschlossenen Vertrages über (i) die Erbringung von Dienstleistungen, insb. im Bereich Planung, Betrieb und Optimierung von Energieprojekten, (ii) die Lieferung von Strom und/oder Wärme und/oder (iii) die Nutzung von Software und gelten auch ohne speziellen Hinweis.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten als wegbedungen soweit für anwendbar erklärt. Im Falle eines Widerspruches zwischen den AGB und den Bestimmungen des Vertrages geht der Vertrag diesen AGB vor.

2 Kunden

Als Kunde im Sinne dieser AGB gelten (i) Produzenten, Batteriespeicher und Grundeigentümer (ii) Endverbraucher (Eigentümer, Stockwerkeigentümer, Baurechtsberechtigte, Mieter oder Pächter) sowie (iii) Nutzer von Softwaredienstleistungen.

3 Energielieferung / Leistungserbringung

enshift erbringt die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen, insb. die Lieferung von Energie, gegenüber dem Kunden.

enshift ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen Dritte beizuziehen.

4 Unterbrechungen / Einschränkungen


4.1 Massgebende Ereignisse

enshift hat das Recht, die Leistungserbringung einzuschränken oder ganz einzustellen bei (i) höherer Gewalt, wie z.B. bei Terror, Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage, Cyberattacken auf enshift; (ii) bei Unterbrechung der Zufuhr, insbesondere wenn die Energielieferung durch Umstände, für die der Kunde oder Swissgrid einzustehen haben, verhindert oder übermässig erschwert wird, oder erforderliche Netzanschlüsse nicht in Betrieb stehen; (iii) bei Lieferengpässen (insb. wenn die Märkte nicht mehr schliessen oder der Handel ausgesetzt wird); (iv) bei Massnahmen, die sich im Falle von Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als notwendig erweisen oder bei angeordneten Massnahmen von Behörden oder der Swissgrid; (v) wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstösst, insbesondere wenn er seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit Androhung der Unterbrechung nicht nachkommt; sowie (vi) zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit von Personen und Sachen.

4.2 Folgen der Unterbrechnungen / Einschränkungen

Während dieser Unterbrechungen/Einschränkungen ruht die Lieferpflicht von enshift. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Ersatz entgangenen Gewinns aus solchen Unterbrechungen/Einschränkungen. Aus der Unterbrechung oder Einschränkung resultierende Kosten der enshift, für deren Ursache der Kunde einzustehen hat, kann enshift dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart, verrechnen.

Die Einschränkung oder Einstellung der Energielieferung durch enshift befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für bereits bezogene Energie, ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber enshift. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energielieferung durch enshift entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

5 Messung

Für die Bestimmung des Umfangs des Energiebezugs durch den Kunden sind die Angaben der Messeinrichtungen massgebend. enshift verrechnet die elektrische Energie entweder direkt an den Kunden oder rechnet diese über den lokalen Netzbetreiber ab.

6 Leistungserbringung: ZEV, LEG und PPA


6.1 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

In einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) schliessen sich Produzenten und Verbraucher zusammen, um lokal produzierten Strom gemeinsam zu nutzen. Als ZEV-Betreiber übernimmt enshift die gesamthafte Energielieferung an die ZEV-Teilnehmer. Die bestehende Zählerinfrastruktur wird von enshift durch Smart Meter ersetzt. Ausnahme: Im Praxismodell erfolgt die Verrechnung weiterhin durch den bestehenden Netzbetreiber.

6.2 Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

enshift übernimmt im virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ebenfalls die gesamthafte Energielieferung an die vZEV-Teilnehmer. Hierzu wird die bestehende Zählerinfrastruktur des Netzbetreibers genutzt. Ausnahme: Im Praxismodell erfolgt die Verrechnung weiterhin durch den bestehenden Netzbetreiber.

6.3 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft

In einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) können sich Verbraucher und Produzenten innerhalb einer Gemeinde unter Nutzung des lokalen Verteilnetzes und der bestehenden Messinfrastruktur zusammenschliessen. Als LEG-Betreiber verrechnet enshift die bezogene Solarenergie direkt an die Teilnehmer, während der Netzbezug weiterhin vom lokalen Netzbetreiber respektive Energielieferant verrechnet wird.

6.4 Stromliefervertrag

Im Rahmen eines Stromliefervertrags (Power Purchase Agreement; PPA) verrechnet enshift Energie direkt an einen Abnehmer. Dies kann entweder im Rahmen einer Vollversorgung geschehen, oder auf die Lieferung von Solarenergie beschränkt sein. Die Netzkosten werden in der Regel durch den lokalen Netzbetreiber verrechnet, die Energie ausserhalb der Vollversorgung durch den bestehenden Energielieferanten.

6.5 Speichervertrag

Speicher mit Endverbrauch folgen, abhängig von ihrer Nutzung, den Ziffern 6.1 bis 6.4. Die Abrechnung der gespeicherten und wieder abgegebenen Energie erfolgt entsprechend dem jeweiligen zugrunde liegenden Modell.

6.6 Wärmevertrag

Durch einen Wärmevertrag verrechnet enshift die Wärme direkt an einen oder mehrere Abnehmer.

7 Vergütung und Zahlungsbedingungen


7.1 Vergütung

7.1.1 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Als ZEV-Betreiber verrechnet enshift für den bezogenen Solarstrom entweder die effektiv angefallenen Kosten oder maximal 80% der gesamthaften Strombezugskosten zu den Preisen des Standardprodukts des lokalen Netzbetreibers. Der Netzbezug wird ohne Zuschlag zu den lokalen Konditionen weiterverrechnet.

7.1.2 Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Wird analog ZEV verrechnet.

7.1.3 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft

Als LEG-Betreiber verrechnet enshift den lokal bezogenen Solarstrom zum vereinbarten Preis, zzgl. einer Abrechnungsgebühr in Höhe von 4.80 CHF pro Teilnehmer und Monat. Der LEG-Teilnehmer profitiert von einer Ersparnis auf den lokalen Netztarif in der aktuellen Höhe (aktueller Stand: 20% auf unterschiedlicher Netzebene, 40% auf gleicher Netzebene).

7.1.4 Stromliefervertrag

Es gilt der vertraglich vereinbarte Bezugspreis für die abgenommene Strommenge.

7.1.5 Speichervertrag

Speicher mit Endverbrauch folgen, abhängig von ihrer Nutzung, den Ziffern 7.1.1 bis 7.1.5.

7.1.6 Wärmevertrag

Es gilt der vertraglich vereinbarte Bezugspreis für die abgenommene Wärme.

7.2 Zahlungsfrist

Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen, in der Regel innerhalb von 30 Tagen netto. Die Rechnungen werden in der Regel quartalsweise für das vergangene Quartal erstellt. Bei Nichtbezahlung innert Frist gerät der Kunde ohne Weiteres in Verzug.

Für die Ausstellung einer Papierrechnung erhebt enshift eine Gebühr in Höhe von CHF 5.00 pro Rechnung.

7.3 Zahlungsverzug

Bei Nichtbezahlung innert Frist werden Mahnungen mit folgenden Fristen und Gebühren ausgestellt:

 

Mahnstufe Frist nach Rechnungsfälligkeit Mahngebühr Verzugszins
1. Mahnung
(Zahlungserinnerung)
14 Tage nach der 1. Mahnung CHF 20.00 5% p.a.
2. Mahnung 14 Tage nach der 2. Mahnung CHF 40.00 5% p.a.
Übergabe Inkasso 14 Tage nach der 2. Mahnung Inkassogebühren 5% p.a.

 

Ab der 2. Mahnung wird der gesetzliche Verzugszins von 5% pro Jahr auf den offenen Betrag erhoben. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung säumiger Guthaben, inkl. Inkassogebühren, gehen zu Lasten des Kunden.

enshift behält sich das Recht vor, fällige Zahlungen an ein Inkassounternehmen abzutreten und/oder dieses mit der Durchsetzung der Zahlung zu beauftragen.

7.4 Leistungssistierung, Teilrechnungen und Sicherstellung

enshift ist zudem bei Zahlungsverzug des Kunden nach erfolgter schriftlicher Mahnung an den Kunde berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Vereinbarungen mit dem Kunde vorübergehend und ohne Entschädigungspflicht einzustellen oder nach angemessener Nachfristansetzung vom Vertrag zurückzutreten.

enshift behält sich vor, im Rahmen des voraussichtlichen Energiebezugs Teilrechnungen zu stellen. enshift ist auch berechtigt, Sicherstellungen für vergangene und/oder zukünftige Lieferungen zu verlangen (Vorauszahlungen, Depot usw.) oder Prepaymentzähler einzubauen, wenn bei wiederholtem Zahlungsverzug und wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Prepaymentzähler können so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen von enshift übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Prepaymentzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.

7.5 Beanstandungen und Streitigkeiten

Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Während des Austragens von Streitigkeiten darf die Bezahlung der unbestrittenen Rechnungsbeträge nicht sistiert werden.

7.6 Steuern und Abgaben

Sämtliche Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Die darauf fällig werdenden Beträge werden separat ausgewiesen und zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.7 Mehrwertsteuer

Die Vergütung sowie weitere aufgeführte Kosten verstehen sich jeweils exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8 Kündigung


8.1 Ordentliche Kündigung

8.1.1 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Kunden können ihr Teilnahme am ZEV nur dann beenden, wenn (i) sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 Energiegesetz [EnG]) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder (ii) der ZEV-Vertreter keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Art. 16a und 16b EnG nicht einhält.

8.1.2 Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Analoge Regelung wie beim ZEV.

8.1.3 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft

Kunden können ihre Teilnahme an einer LEG mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

8.1.4 Stromliefervertrag

Es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte.

8.1.5 Speichervertrag

Es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte.

8.1.6 Wärmevertrag

Es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte.

8.2 Ausserordentliche Kündigung

Ausserordentlich kann der Vertrag von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, wenn Umstände vorliegen, die der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ende der festen bzw. verlängerten Vertragsdauer unzumutbar machen, insbesondere bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:

 

a. die andere Partei kommt mit einer fälligen Zahlung in Verzug und holt diese Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach, nachdem sie deswegen schriftlich unter Androhung der Kündigung gemahnt wurde;
b die andere Partei verletzt eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag und diese Vertragsverletzung wird trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder nicht binnen angemessener Frist zur Zufriedenheit der kündigenden Partei beseitigt;
c die andere Partei ist überschuldet, zahlungsunfähig oder sie stellt die Zahlungen auf ihre Schulden ein oder kündigt dies an; oder
d die andere Partei fällt in Konkurs, beantragt Nachlassstundung oder wird erfolglos gepfändet.

9 Haftung

Die Haftung von enshift ist so weit gesetzlich möglich ausgeschlossen bzw. beschränkt. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von direkten, indirekten, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, sofern nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.

10 Datenschutz


10.1 Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten

enshift bearbeitet Personendaten des Kunden sowie gegebenenfalls seiner Mitarbeitenden (nachfolgend Personendaten), soweit dies für den Abschluss, die Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung und Abrechnung der Energielieferung, das Inkasso, die Kundenbetreuung, die technische Administration sowie die Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten. Zu den bearbeiteten Personendaten zählen insbesondere Identifikations-, Kontakt-, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten.

enshift darf Personendaten innerhalb der enshift-Gruppe in einem dem Vertragszweck entsprechenden Umfang weitergeben und dort bearbeiten lassen, soweit dies für die Erfüllung des Vertrags, die technische und kommerzielle Abwicklung der Energielieferung oder für berechtigte Geschäftsinteressen erforderlich ist.

Ebenfalls dürfen für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung Personendaten an Dritte (z.B. Netzbetreiber oder IT- und Abrechnungsdienstleister) weitergegeben werden, soweit dies zur ordnungsgemässen Abwicklung notwendig ist.

10.2 Schutz der Personendaten

enshift trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Personendaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Missbrauch oder Manipulation zu schützen. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die in diesen AGB genannten Zwecke erforderlich ist, ein berechtigtes Interesse an der Speicherung besteht oder gesetzliche Aufbewahrungs-pflichten dies verlangen.

10.3 Bearbeitung der Personendaten für Marketing-, Informations- und Kommunikationszwecke

Mit Abschluss des Vertrags willigt der Kunde ausdrücklich ein, dass enshift und die Gesellschaften der enshift-Gruppe seine Personendaten auch zu Marketing-, Informations- und Kommunikationszwecken bearbeiten dürfen, insbesondere zur Zusendung von Angeboten, Newslettern und Informationen per Post oder elektronischer Kommunikation sowie zur telefonischen Kontaktaufnahme. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit ohne Einfluss auf die Vertragserfüllung per Mitteilung (z.B. an hello@enshift.com) widerrufen.

10.4 Datenschutzerklärung

Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

11 Schlussbestimmungen


11.1 Änderungen der AGB

enshift ist berechtigt, die AGB jederzeit ganz oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen. Die Kunden werden darüber in geeigneter Weise informiert. Künftige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

11.2 Abtretung des Vertrags

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Vertragspartei auf einen Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

enshift ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. enshift ist zudem berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag zu Finanzierungszwecken abzutreten, zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen.

11.3 Salvatorische Klausel

Sollte sich irgendeine Bestimmung dieses Vertrags nachträglich aus irgendeinem Rechtsgrund als ungültig herausstellen, hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt diejenige Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung und des ganzen Vertrags unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr üblichen Gewohnheiten und Gebräuche am nächsten kommt.

11.4 Aussergewöhnliche Umstände

Sollten aussergewöhnliche Umstände, welche von den Parteien bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht vorausgesehen werden konnten, die Erfüllung des Vertrages übermässig erschweren und kann die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden, haben die Parteien die betreffenden Bestimmungen in Treu und Glauben durch solche zu ersetzen, welche den ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien und dem beabsichtigten Zweck des Vertrages so nahe wie möglich kommen. Als aussergewöhnlich gelten insbesondere nicht

12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizerisches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Baar als Gerichtsstand.

13 Inkrafttreten

Diese AGB treten am 16. März 2026 in Kraft.